Änderungen bei der Versammlungsstättenverordnung

Im Februar 2014 wurde eine neue Musterversammlungsstättenverordnung durch die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) bereitgestellt. Diese wurde bisher noch nicht in den jeweiligen Bundesländern eingeführt, jedoch kann man sich auf einige Änderungen vorbereiten. Folgende Bereiche der Musterverordnung 2005 und der darauf basierenden gültigen Regelungen nach Landesrecht können betroffen sein.
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen ergeben sich im Anwendungsbereich (§1). Dieser regelt nun, dass bei Veranstaltungen im Freien nur noch ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit Tribünen für den Besucherbereich in diesen Geltungsbereich der Regelung fallen.Temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen oder Straßenfeste werden nicht mehr erfasst. Hier sollte man sich jetzt nicht hektisch aufregen und den Niedergang der Veranstaltungssicherheit erwarten, sondern sich vor Augen führen, dass dies in der Vergangenheit bei Veranstaltungen in diesem Umfeld bereits oft so gehandhabt wurde.
Temporäre Veranstaltungen mit Fliegenden Bauten, Absperrungen, mobilen Toiletten und Bewirtung, fallen und fielen nicht in den Regelungsbereich der MVStättV. Daher ist die Änderung als Klärungsprozess zu verstehen. Temporäre Veranstaltungen vor mehr als 1.000 Besuchern und außerhalb dafür bestimmter Anlagen bedürfen, in Zukunft einer Erlaubnis durch die zuständige Kommune. Dies geschieht in Bayern bereits nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Es ist zu erwarten, dass es ähnliche Reglungen in den anderen Bundesländern geben wird. Dabei wird in der Regel ein mit den maßgeblichen Fachstellen für die Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste, Straßenverkehrsbehörde etc.) abgestimmtes Sicherheitskonzept erforderlich sein.
Zu beachten ist, dass diese Regelung aktuell nur in Bayern gilt, und nicht für andere Bundesländer, da es sich bei dem aktuellen Text nur um einen Musterentwurf für die Bundesländer handelt. Weitere Änderungen ergeben sich bei der Führung und Bemessung der Rettungswege (§7), bei Gestaltung der Bestuhlung, Gänge und Stufengänge (§10) und der Dimensionierung von Toiletten (§12). Zudem werden einige bauliche Bereiche von Änderungen betroffen sein.
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